Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1, 2)
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Grundnorm. Art. 27 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen zu leisten, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 erfüllt sind. Art. 27 Abs. 1 ist also die Grundnorm für die internationale Vollstreckungshilfe. Unter Steuer sind Steuern jeder Art und Bezeichnung S. 1873 zu verstehen. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 besagt, dass die Amtshilfe nicht durch Art. 1 und 2 des Abkommens eingeschränkt wird. In Deutschland sind Steuern des Bundes, der Länder und der Gemeinden Gegenstand der Vollstreckungshilfe. Die Person des Steuerschuldners braucht nicht in einem der Vertragsstaaten ansässig zu sein. Es ist ausreichend, dass einer der Vertragsstaaten gegenüber dem Steuerschuldner einen vollstreckbaren Steueranspruch hat und dieser im anderen Vertragsstaat Wertgegenstände besitzt.
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Mindestbeträge. Deutschland hat durch Dienstanweisung grundsätzlich geregelt, dass ein Steueranspruch nur dann unter Zuhilfenahme der internationalen Vollstreckungshilfe eingezogen werden soll, wenn ein Mindestbetrag von 1.500 EUR err...