Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
145
Art. 27 DBA-Niederlande. Der Informationsaustausch mit den Niederlanden entspricht den Vorgaben des Art. 26 OECD-MA.
146
Art. 27 Abs. 3 DBA-Niederlande. Völlig neu ist der Art. 27 Abs. 3 DBA-Niederlande. In Abs. 3 wurde festgelegt, dass eine nach Art. 25 Abs. 5 DBA-Niederlande eingerichtete Schiedsstelle von den Vertragsstaaten eventuell für das Schiedsverfahren notwendige Informationen erhalten kann. Es gelten dabei für die bereitgestellten Informationen die Vertraulichkeitsvorschriften des Art. 27 Abs. 2 DBA-Niederlande.