Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
136
Steuerlicher Informationsaustausch. Zwar regelt Art. 26 Abs. 1 DBA-Kanada, dass nur die Informationen ausgetauscht werden, welche die unter das DBA fallenden Steuern betreffen. Durch Art. 26 Abs. 4 DBA-Kanada wird der Informationsaustausch aber auf alle in einem Vertragsstaat erhobenen Steuern erweitert. Dies entspricht der Regelung in Art. 26 Abs. 1 OECD-MA, dass Informationen über Steuern jeder Art und Bezeichnung ausgetauscht werden sollen. Der Begriff „erforderlich“ in Art. 26 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht der Voraussetzung der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ der ausgetauschten Informationen für steuerliche Zwecke in Art. 26 Abs. 1 OECD-MA.
137
Informationsbeschaffung. In Nr. 11 des Protokolls zum DBA-Kanada wird bestimmt, dass die Vertragsstaaten sich bemühen, dass bei Auskunftsersuchen durch einen Vertragsstaat nach Art. 26 DBA-Kanada die Aus S. 1859 künfte, die Gegenstand dieses Ersuchens sind, so zu beschaffen sind, als handele es sich um eigene Besteuerungsfälle, ungeachtet der Tatsache, dass der andere Staat solche Auskünfte zu diesem Zeitpunkt nicht...