Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
132
Art. 26 Abs. 1 DBA-Kanada. Der Informationsaustausch ist in Art. 26 DBA-Kanada geregelt. Gem. Art. 26 DBA-Kanada tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des DBA oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das DBA fallenden Steuern erforderlich sind, soweit dies nicht dem DBA widerspricht. Dieser Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA-Kanada nicht eingeschränkt und bezieht sich demnach auch auf nicht ansässige Personen. Informationen, die ein Vertragsstaat erhält, hat dieser ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen. Sie dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das DBA fallenden Steuern befasst sind. Die Informationen dürfen nur für steuerliche Zwecke verwendet werden. In öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen dürfen diese Informationen nur offengelegt werden, wenn die zuständige Behörde des die Informationen ert...