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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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OECD-Standard. Italien wurde im Juni 2011 vom Global Forum im Rahmen des Peer Review Prozesses geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass Italien alle Vorgaben des OECD-Standards einhält. Italien erteilt demnach auch Informationen, die von Banken oder anderen Finanzinstitutionen stammen. Italien ist auch in der Lage, die Informationen, die angefragt werden, zu ermitteln und diese an den ersuchenden Vertragsstaat zu übermitteln.

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EU-Amtshilferichtlinie. In Italien gilt im Bereich des Auskunftsaustauschs die EU-Amtshilferichtlinie in ihrer geltenden Fassung. Im Bereich der Umsatzsteuer gilt die EU-Zusammenarbeitsverordnung. Ebenso ist Italien einer der Signatarstaaten der OECD/Europaratskonvention, die für Italien am in Kraft getreten ist (siehe Rz. 25).

126

Abkommen von 1938. Der im Jahr 1938 zwischen Deutschland und Italien abgeschlossene Vertrag über eine Amts- oder Rechtshilfe in Steuersachen wurde durch das DBA-Italien nicht aufgehoben. Der Vertrag von 1938 ist demnach grundsätzlich anwendbar, wird aber vom DBA-Italien und insbesondere von der EU-Amtshilfe...

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