Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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OECD-Standard. Art. 27 DBA-Großbritannien entspricht dem OECD-Standard. Der einzige Zusatz ist die in Art. 27 Abs. 2 DBA-Großbritannien aufgenommene Klarstellung, dass eine Zweckerweiterung mit Zustimmung des die Daten übermittelnden Vertragsstaats möglich ist, wenn eine entsprechende Zweckerweiterung rechtlich in beiden Vertragsstaaten zulässig ist. In Großbritannien gilt im Bereich des Auskunftsaustauschs die EU-Amtshilferichtlinie in ihrer geltenden Fassung. Im Bereich der Umsatzsteuer gilt die EU-Zusammenarbeitsverordnung. Ebenso ist Großbritannien einer der Signatarstaaten der OECD/Europaratskonvention, die für Großbritannien am in Kraft getreten ist (siehe Rz. 25).