Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
107
Art. 22 Abs. 1 DBA-Frankreich. Die steuerliche Informationshilfe mit Frankreich ist in Art. 22 DBA-Frankreich verankert. Der Text des Art. 22 DBA-Frankreich wurde seit 1959 niemals geändert und unterscheidet sich stark von dem Text des Art. 26 OECD-MA. In Art. 22 Abs. 1 DBA-Frankreich wird geregelt, dass die Vertragsstaaten sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Art. 1 DBA-Frankreich bezeichneten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren. Die Erhebung von Steuern ist in Art. 23 DBA-Frankreich geregelt. Art. 22 Abs. 1 DBA-Frankreich verweist lediglich auf die Bestimmungen dieses Art.
108
Art. 22 Abs. 2 DBA-Frankreich. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 DBA-Frankreich regelt, dass die Vertragsstaaten dahin übereinkommen, dass sich ihre zuständigen Behörden gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich aufgrund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können und die zur Durchführung dieses DBA sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. Die Formulierung „zur Durchfü...