Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Einfügung 2005. Art. 26 Abs. 4 wurde im Jahr 2005 eingefügt und bestimmt, dass, wenn ein Vertragsstaat den anderen um Informationen ersucht, der andere Vertragsstaat seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse anwenden muss, und zwar auch dann, wenn er die zu ermittelnden Informationen für eigene Steuerzwecke nicht benötigt. In der Verwaltungspraxis der Vertragsstaaten war es auch vorher schon üblich, die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Beantwortung von Ersuchen zu nutzen, auch wenn die zu ermittelnden Informationen für eigene Steuerzwecke nicht erforderlich waren. Insoweit hat die Einfügung des Art. 26 Abs. 4 im Jahr 2005 lediglich eine klarstellende Funktion (Art. 26 OECD-MK Rz. 19.6).