Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Einschränkung der Informationserteilungspflicht (Abs. 3 Buchst. a—c)
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Abweichung von Gesetzen bzw. Verwaltungspraxis (Abs. 3 Buchst. a). Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen. Es besteht demnach keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, Informationen zu ermitteln, zu deren Ermittlung eine gesetzliche Grundlage bzw. eine Verwaltungspraxis nicht vorhanden ist oder die gegen gesetzliche Vorschriften oder Verwaltungsgrundsätze verstoßen. Daraus ergibt sich, dass Auskunftsverweigerungs- bzw. Vorlageverweigerungsrechte von dritten Personen oder des Steuerpflichtigen zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechte der Angehörigen gem. § 101 AO, Auskunftsverweigerungsrechte zum Schutz bestimmter Berufsgruppen gem. § 102 AO und das Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gem. § 103 AO.
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Nichterteilung von Informationen (Abs. 3 Buchst. b). Wenn Art. 26 Abs. 3 Buchst. a bestimmt, dass k...