Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Datenschutzklauseln über den Informationsaustausch
73
Präzisierung des Abs. 2. Deutschland versucht in Abkommensverhandlungen, Art. 26 Abs. 2 in einer Protokollklausel zu präzisieren. Insbesondere sollen die Rechte des betroffenen Steuerpflichtigen für den anderen Vertragsstaat klar erkennbar sein. Deutschland behält sich vor, bei der Übermittlung von Informationen bei Bedarf Hinweise für die Behandlung dieser Daten mitzuliefern. Diese Hinweise müssen in Einklang mit Art. 26 Abs. 2 stehen. Die notwendige besondere Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten wird betont. Sollten unrichtige Daten übermittelt worden sein, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Verwendung der Daten soll auf Anfrage mitgeteilt werden. Der sorgfältige Umgang mit den übermittelten Daten wird festgeschrieben.
74
OECD-MA über den Informationsaustausch in Steuersachen. In dem TIEA-MA ist die Vertraulichkeit der Daten in Art. 8 geregelt (siehe Kommentierung des TIEA in Anh. 3).
75
Datenschutzregel in der EU. In der EU ist der Schutz der im Rahmen des steuerlichen Informationsaustauschs ausgetauschten Daten in Art. 25 der EU-Amtshilfe...