Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Offenlegung in gerichtlichen Verfahren (Abs. 2 Satz 3)
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Grundregel. Die Personen oder Behörden, denen zulässigerweise gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 die erhaltenen Informationen zugänglich gemacht werden, dürfen gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 3 diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Aufgrund der Vorgabe, dass übermittelte Daten nur für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen und nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die für die Bearbeitung dieser Zwecke zuständig sind, sind damit Finanzgerichtsverfahren und Steuerstrafverfahren gemeint. Sind Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren offengelegt worden, sind sie als allgemein bekannt anzusehen und eine strikte Zweckbindung entfällt. Dies bedeutet aber nicht, dass die in Art. 26 Abs. 2 erwähnten Personen und Behörden ermächtigt wären, auf Ersuchen darüber hinausgehende Informationen, die sie besitzen, zu liefern (Art. 26 OECD-MK Rz. 13).
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Mögliche Ausnahmen zur Offenlegung. Sollten Vertragsstaaten gegen die Offenlegung in öffentlichen Gerichtsverfahr...