Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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OECD-MA und OECD-MK. Das OECD-MA ist in sieben Abschnitte mit — nach Streichung von Art. 14 und Einfügung des neuen Art. 29—32 Artikeln geordnet und in seiner Grundstruktur seit dem OECD-MA 1963 kaum verändert worden. Das aktuelle OECD-MA ist auf dem Stand von November 2017 und hat durch das Update 2017 umfassende Änderungen erfahren (s. Rz. 36, 37). Der OECD-MK wurde zuletzt am durch den Steuerausschuss der OECD marginal angepasst. Zunächst wird der Geltungsbereich des Abkommens festgelegt (Abschn. I), anschließend werden einige Ausdrücke des Abkommens definiert (Abschn. II). S. 14 Der Hauptteil besteht in den Abschnitten III-V, die festlegen, inwieweit die beiden Vertragsstaaten jeweils Einkünfte und Vermögen besteuern können (Abschn. III und IV) und wie die Doppelbesteuerung vermieden werden soll (Abschn. V). Daran schließen sich die besonderen Bestimmungen (Abschn. VI) und die Schlussbestimmungen (Abschn. VII) an. Der OECD-MK enthält einen einleitenden Teil und im Übrigen Kommentierungsteile zu den einzelnen Abkommensbestimmungen in fortlaufender Nummerie...