Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Natürliche Personen
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Rückgriff auf das nationale Steuerrecht. Erstes Untermerkmal der Person ist die natürliche Person. Insoweit enthält Art. 3 Abs. 1 Buchst. a eine Tautologie, da der Begriff der (natürlichen) „Person“ zur Definition der „Person“ eingesetzt wird. Da eine Begriffsbestimmung abkommensautonom nicht möglich ist, ist gem. Art. 3 Abs. 2 (vgl. Rz. 66 ff.) auf das innerstaatliche Steuerrecht zurückzugreifen. Im EStG wird der Begriff der natürlichen Person verwendet (vgl. § 1 EStG), aber ebenfalls nicht weiter definiert. Entscheidend ist daher die zivilrechtliche Bedeutung, die für das Ertragssteuerrecht insoweit maßgeblich ist. Nach (deutschem) zivilrechtlichem Verständnis handelt es sich bei natürlichen Personen um Menschen von der Vollendung der Geburt bis zu deren Tod (vgl. auch § 1 BGB). Persönliche Merkmale wie die Rasse, das Geschlecht, die Staats- und Religionsangehörigkeit, die Handlungsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit und die Volljährigkeit spielen insoweit keine Rolle. Verschollene werden bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend und damit als natürliche P...