Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Völkerrechtliche Grundlage für den Informationsaustausch. Art. 26 Abs. 1 verpflichtet die Staaten, Informationen auszutauschen, die für steuerliche Zwecke im jeweils anderen Staat voraussichtlich erheblich sind. Dies ist eine völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten. Liegen die Voraussetzungen des Art. 26 vor, ist ein Staat verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus besteht auch eine Verpflichtung der Staaten, innerstaatlich die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, die einen effektiven Informationsaustausch ermöglichen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Durchführung des DBA und auf Steuern jeglicher Art und Bezeichnung.
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Schutzregelungen. Art. 26 Abs. 2 verpflichtet die beteiligten Staaten, die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Informationen genauso sorgfältig zu behandeln, wie dies mit innerstaatlich erhobenen Steuerdaten geschieht. Gleichzeitig wird festgelegt, zu welchen Zwecken die Informationen verwendet werden dürfen.
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Grenzen der Auskunftsverpflichtung. Art. 26 Abs. 3 gibt Gründe an, die es einem Staat erlauben, ei...