Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
645
Art. 25 Abs. 1—4 DBA-Österreich übereinstimmend mit Art. 25 Abs. 1—4 OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 25 Abs. 1—4 DBA-Österreich entsprechen dem Stand von Art. 25 Abs. 1—4 OECD-MA bei Abschluss des DBA im Jahr 2000. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.). Art. 25 Abs. 4 Satz 2 DBA-Österreich weicht in der Formulierung leicht von Art. 25 Abs. 4 a.E. OECD-MA ab, aber ohne dass eine daraus abzuleitende Konsequenz erkennbar wäre.
646
Von Art. 25 Abs. 5 OECD-MA stark abweichende Schiedsklausel. Abweichend von Art. 25 Abs. 5 OECD-MA sieht Art. 25 Abs. 5 DBA-Österreich ein obligatorisches Schiedsverfahren entsprechend Art. 239 EG-Vertrag (in der bei Abschluss des DBA-Österreich, also 2000, geltenden Fassung, inzwischen Art. 273 AEUV) vor dem EuGH vor. Dazu soll es bei Ausbleiben einer Verständigung innerhalb von drei Jahren (statt zwei Jahren im OECD-MA) ab der „Verfahrenseinleitung“ (statt wie im OECD-MA d...