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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

624

Nur Zweijahresfrist für Antragstellung, i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada weicht von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA darin ab, dass die Frist für den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwei Jahre anstelle von drei Jahren beträgt. Zudem fordert Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada anders als das OECD-MA ausdrücklich Schriftlichkeit und eine Begründung des Antrags. Im Übrigen entspricht Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA vor der Änderung durch das OECD-MA 2017. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren also i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.).

625

Keine Vorschrift zur Durchführung ungeachtet innerstaatlicher Fristen. Art. 25 Abs. 2 DBA-Kanada enthält keine dem Art. 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regel, d.h. keine Regelung darüber, dass Verständigungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen sind.

626

Konsultation zu einzeln aufgezählten Fragen, keine „gemeinsame Kommissi...

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