Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
593
Zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 25 i.d.F. des Zusatzabkommens 2015 prüfen. Wegen der erheblichen Unterschiede ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt, zu dem ein Verständigungsverfahren geführt werden soll, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des Verständigungsartikels durch das Zusatzabkommen 2015 fällt (siehe oben Rz. 591).
594
Bei Anwendbarkeit der alten Regeln: Antrag nur im Ansässigkeitsstaat, nur bei nachgewiesener Doppelbesteuerung, Frist von vier Jahren, ggf. Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen, kein Anspruch auf Schiedsverfahren. Nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959 (vor Änderung durch das Zusatzabkommen 2015) wird ein Verständigungsverfahren nicht eingeleitet, wenn nicht eine (mindestens voraussichtliche) Doppelbesteuerung nachgewiesen wird. Der Antrag kann nur im Ansässigkeitsstaat gestellt werden. Zudem ist bei DBA ohne Antragsfrist aus Sicht der deutschen Verwaltung Antragstellung innerhalb von 4 Jahren ab der relevanten Besteuerungsmaßnahme (siehe oben Rz. 90) und ggf. Relevanz innerstaatlicher Umsetzun...