Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
575
Doppelbesteuerung, i.d.R. kürzere Antragsfrist, Sonderregel bei innerstaatlichen Rechtsbehelfen, Antrag nur im Ansässigkeitsstaat. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-Belgien 1967 weicht von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA darin ab, dass die Auffassung erforderlich ist, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer abkommenswidrigen Doppelbesteuerung führen oder führen werden. Anders als nach OECD-MA 2017 kann der Antrag auch nur im Ansässigkeitsstaat gestellt werden. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien 1967 zur Antragsfrist weicht ebenfalls in mehrerer Hinsicht vom OECD-MA ab: Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre (anstelle von drei Jahren im OECD-MA), beginnend mit dem Tag, „an dem die zweite Besteuerung dieser Person bekanntgegeben oder im Abzugswege vorgenommen worden ist“ (statt wie im OECD-MA „nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt“). Zudem wird klargestellt, dass ein Antrag auch dann möglich ist, wenn die Besteuerung nach innerstaatlichem Recht nicht mehr rückgängig gemacht werde...