Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Vorbemerkung
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Beschränkung auf eine zwischenstaatliche Verfahrensebene und eine innerstaatliche Umsetzung. Vor der Einführung des § 89a AO war das APA-Verfahren in Deutschland als ein zweigeteiltes Verfahren konzipiert. Es bestand in einem ersten Verfahrensschritt aus einem Vorabverständigungsverfahren zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als deutscher zuständiger Behörde und den zuständigen Behörden anderer beteiligter Vertragsstaaten sowie in einem zweiten Verfahrensschritt aus der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung durch Vorabzusage der deutschen Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen. Die Vorabverständigungsvereinbarung und die Vorabzusage bildeten zusammen nur als Einheit das APA. Mit der Einführung des § 89a AO ist hingegen bereits der unterzeichneten Vorabverständigungsvereinbarung eine unmittelbare Bindungswirkung beizumessen, d.h. aus deutscher Sicht bedarf es daneben nicht länger einer darauf aufbauenden unilateralen Vorabzusage des Finanzamts gegenüber dem Antragsteller. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 89a Abs. 4 Satz 1 AO.
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Phasen des APA-Verfahrens. Die deutsche Fin...