Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Zwecksetzung
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Zwecksetzung. Gegenstand eines APA ist nach § 89a AO die einvernehmliche Festlegung von Regelungen über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten grenzüberschreitenden Sachverhalten für einen bestimmten Geltungszeitraum, um die ansonsten drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden. In diesem Sinne ist das primäre Ziel von APA die Vermeidung von Doppelbesteuerungskonflikten und daraus resultierender Doppelbesteuerung. In der Vergangenheit wurden APA ausschließlich zur Festlegung von Bedingungen entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz, nach denen Verrechnungspreise für zukünftige Transaktionen oder die Gewinnabgrenzung zwischen Organisationseinheiten grenzüberschreitend agierender Einheitsunternehmen in der Zukunft zu bestimmen sind, vereinbart, um Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung in diesen Fragen Rechtssicherheit zu verschaffen.