Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Verständigungsverfahren
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Bemühen um Verständigung, ggf. Umsetzung der Verständigungslösung. Ist die Beschwerde (d.h. der Antrag) von allen betroffenen zuständigen Behörden zugelassen (oder gilt sie wegen Zeitablaufs ohne Ablehnung als zugelassen, oder wird sie im Schiedsverfahren zugelassen, vgl. Rz. 498, und eine der zuständigen Behörden will zur Streitfrage zunächst das Verständigungsverfahren führen), kommt es zunächst zum Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, § 13 Abs. 1 EU-DBA-SBG). Die zuständigen Behörden bemühen sich um die Lösung der Streitfrage. Das Verständigungsverfahren der Richtlinie entspricht den Verständigungsverfahren der bisherigen Rechtsgrundlagen (Art. 25 OECD-MA und Art. 6 EU-Schiedskonvention). Auch die den zuständigen Behörden für eine Einigung im Verständigungsverfahren zur Verfügung stehende Zeit, bevor es zu einem Schiedsverfahren über die Streitfrage kommen kann, ist den vorher etablierten Rechtsgrundlagen entlehnt: 2 Jahre. Die Frist beginnt hier ab der letzten Zulassung (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, § 1...