Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VIII. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses (Art. 9 EU-Schiedskonvention)
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Beratender Ausschuss aus Vertretern der zuständigen Behörden und unabhängigen Personen. Der Beratende Ausschuss besteht aus (je einem oder zwei) Vertretern der am Fall beteiligten zuständigen Behörden sowie aus unabhängigen Personen, die aus einer Liste auszuwählen sind (Art. 9 EU-Schiedskonvention). Sowohl Zusammensetzung als auch Verfahren zur Bestellung der Mitglieder unterscheiden sich erheblich von den Regeln bei DBA-Schiedsverfahren; siehe näher oben Rz. 369 (und im Vergleich dazu zu den Regelungen bei DBA-Schiedsverfahren Rz. 361 ff.). Nach Art. 9 Abs. 6 EU-Schiedskonvention sind die Mitglieder des Beratenden Ausschuss zur Geheimhaltung verpflichtet; dazu oben Rz. 403 (und im Vergleich dazu zur Lösung bei DBA-Schiedsverfahren Rz. 397 ff.).