Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen steuerliche Vorschriften (Art. 8 EU-Schiedskonvention)
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Möglichkeit zum Ausschluss von Verständigungs- oder Schiedsverfahren bei empfindlich zu bestrafendem Verstoß. Nach Art. 8 Abs. 1 EU-Schiedskonvention ist eine zuständige Behörde zum Verständigungs- oder Schiedsverfahren nach EU-Schiedskonvention nicht verpflichtet, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen „durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung gemäß Artikel 4 zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften“ begangen hat. Eine nähere Definition, was unter einem „empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften“ zu verstehen ist, enthält die Schiedskonvention selbst nicht, es S. 1746 wurde bewusst einseitigen Erklärungen der Mitgliedstaaten überlassen, das jeweilige Verständnis zu dokumentieren. Die gegenseitige Kenntnisnahme der einseitigen Erklärungen wird in der Schlussakte bestätigt, die Schlussakte und die beigefügten Erklärungen waren — ...