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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

VI. Schiedsverfahren (Art. 7 EU-Schiedskonvention)

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Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach Ablauf einer Zweijahresfrist. Die Kernvorschrift der EU-Schiedskonvention ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1. Danach wird nach erfolglosem Verlauf des Verständigungsverfahrens (Art. 6) ein „Beratender Ausschuss“ eingesetzt, der dann eine Stellungnahme abzugeben hat, wie die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll. Genauer wird der Beratende Ausschuss dann eingesetzt, wenn die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem der Fall nach Art. 6 Abs. 1 erstmals einer zuständigen Behörde unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelangen; zur genaueren Bestimmung des Beginns der Zweijahresfrist des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 vgl. oben Rz. 359 (und im Vergleich dazu zu den Regelungen bei DBA-Schiedsverfahren Rz. 354 ff.). Für den Übergang in das Schiedsverfahren ist — anders als nach OECD-MA — kein gesonderter Antrag des Steuerpflichtigen vorgesehen. Nach Verhaltenskodex soll der Staat, in dem die Erstberichtigung erfolgt...

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