Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Materielle Grundsätze (Art. 4 EU-Schiedskonvention)
456
Art. 4 Nr. 1 EU-Schiedskonvention wie Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Art. 4 Nr. 1 EU-Schiedskonvention betrifft Gewinnberichtigungen bei Nichteinhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zwischen verbundenen Unternehmen und ist wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Insoweit kann hinsichtlich der materiellen Grundsätze auf die Kommentierung zu Art. 9 OECD-MA verwiesen werden. Hauptgrund dafür, dass die EU-Schiedskonvention eigene materielle Grundsätze enthält und insoweit nicht einfach auf die bilateralen DBA verweist, soll sein, dass zur Entstehungszeit nicht zwischen allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bilaterale DBA bestanden. Einen weiteren de facto materiellen Grundsatz, wenn auch in einem anderen Abschnitt der EU-Schiedskonvention zu finden, enthält Art. 14 EU-Schiedskonvention, der regelt, wann Doppelbesteuerung als beseitigt betrachtet wird (dazu unten Rz. 471).
457
Art. 4 Nr. 2 EU-Schiedskonvention (fast) wie Art. 7 Abs. 2 OECD-MA a.F. Art. 4 Nr. 2 EU-Schiedskonvention regelt den Fremdvergleichsgrundsatz bei der Gewinnzurechnung zu ein...