Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Anwendungsbereich (Art. 1 EU-Schiedskonvention)
454
Doppelt zur Besteuerung einbezogene Unternehmensgewinne. Nach Art. 1 Abs. 1 findet die EU-Schiedskonvention Anwendung, „wenn zur Besteuerung Gewinne, die in die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats einbezogen sind, ebenfalls in die Gewinne eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats mit der Begründung einbezogen oder voraussichtlich einbezogen werden, dass die in Art. 4 niedergelegten Grundsätze ... nicht eingehalten worden sind“. Klar ist damit zunächst, dass es um Unternehmensgewinne gehen muss, und zwar von Unternehmen eines Vertragsstaats, d.h. von Ansässigen eines Vertragsstaats betriebenen Unternehmen; vgl. zu in einem Vertragsstaat ansässigen Personen oben Rz. 43 f. Art. 1 Abs. 2 EU-Schiedskonvention stellt in der EU belegene Betriebsstätten von Unternehmen eines Vertragsstaats (also nur von Unternehmen eines EU-Staats!) den Unternehmen eines Vertragsstaats gleich. Zur Definition der Begriffe „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Betriebsstätte“ ist, so vorhanden, auf das zwischen den betroffenen Staaten geltend...