Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Überblick zu den Auswirkungen des MLI auf Verständigungs- und Schiedsverfahren
432
Zum MLI insgesamt. Zum MLI insgesamt vgl. zunächst oben Systematik Rz. 87 ff. Zu beachten ist vor allen Dingen, dass sich Auswirkungen im Verhältnis zwischen zwei Unterzeichnerstaaten überhaupt nur ergeben können, wenn beide Staaten ein zwischen ihnen bereits bestehendes DBA als „unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen“ („Covered Tax Agreement“) notifiziert haben. Zudem sind auch darüber hinaus S. 1727 zahlreiche Vorbehalte und Optionen möglich. Deutschland hatte in seiner bei Unterzeichnung im Juni 2017 veröffentlichten vorläufigen Liste der beabsichtigten Vorbehalte und Notifikationen 35 seiner DBA als unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen genannt und verschiedene Vorbehalte und Optionen ausgeübt. Diese Liste konnte bis zur Ratifikation noch verändert werden. Eine solche Veränderung ist auch tatsächlich erfolgt, insbesondere enthält die Liste der im Herbst 2020 von Deutschland als unter das Übereinkommen fallend notifizierten Steuerabkommen jetzt nur noch 14 DBA. Nur soweit Übereinstimmungen...