Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Regelungszweck
341
Beschränkung der Komplexität der Schiedsklausel und Flexibilität bei der Ausgestaltung der Details. Nach Abs. 25 Abs. 5 Satz 4 regeln die zuständigen Behörden der beiden Staaten in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung des Abs. 5. Damit wird zum einen erreicht, dass die Komplexität der Schiedsklausel im Abkommen selbst überschaubar bleibt (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 65.1 Satz 4). Zum anderen erhalten die zuständigen Behörden Flexibilität bei der näheren Ausgestaltung; eine Änderung der genauen Verfahrensregeln, etwa reagierend auf ggf. gemachte Erfahrungen, ist dann nicht so aufwändig wie eine (mit Gesetzgebungsverfahren verbundene) Änderung des Abkommens selbst (Art. 25 OECD-MK Rz. 85 Satz 3). Art. 25 Abs. 5 Satz 4 ist damit auch ein Auftrag an die zuständigen Behörden der beiden Staaten, diese Anwendungsregeln zu verhandeln und letztlich zu vereinbaren. Der OECD-MK stellt es den Staaten frei, genauere Verfahrensregeln auch schon ins Abkommen selbst aufzunehmen, wenn sie diese für wesentlich halten (Art. 25 S. 1696 OECD-MK Rz. 65.1 Satz 4,...