Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Verbindlichkeit des Schiedsspruchs
331
Verbindlichkeit für den Einzelfall. Lehnt nicht eine unmittelbar betroffene Person den Schiedsspruch ab (siehe oben Rz. 322 ff.), ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich. Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf den Einzelfall und nur auf die Steuerjahre, die Gegenstand des Verständigungs- und Schiedsverfahrens waren (Art. 25 OECD-MK Rz. 83). Insoweit unterscheidet sich die Bindungswirkung nicht von der einer Verständigung nach Abs. 2, vgl. dazu oben Rz. 157, 183.
332
Umsetzung durch Verständigungsvereinbarung. Der Schiedsspruch wird durch eine Verständigungsvereinbarung zwischen den Staaten umgesetzt. Das betont zum einen den Charakter des Schiedsverfahrens als unselbstständiger Teil des Verständigungsverfahrens (siehe oben Rz. 263) und ist zum anderen dem Umstand geschuldet, dass Abs. 5 Satz 1 davon ausgeht, dass nur die im Verständigungsverfahren ungelösten Fragen dem Schiedsverfahren unterworfen werden, so dass die durch das Schiedsverfahren gelösten Fragen Teil einer umfassenderen Verständigungsvereinbarung sein können (siehe...