Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
320
Möglichkeit der Ablehnung des Schiedsspruchs durch den Steuerpflichtigen. Der erste Teil von Art. 25 Abs. 5 Satz 3 steht in engem Zusammenhang mit Satz 2. Satz 2 schließt ein Schiedsverfahren aus, wenn bereits eine Gerichtsentscheidung vorliegt; ein noch anhängiges innerstaatliches Rechtsbehelfsverfahren (bei dem es noch zu keiner, auch erstinstanzlichen, Gerichtsentscheidung gekommen ist) sperrt dagegen den Weg in ein Schiedsverfahren nicht (vgl. oben Rz. 317). Ein Schiedsspruch kann also in einer Situation ergehen, in der noch innerstaatliche Rechtsbehelfe offen sind. Angesichts dessen bestimmt Art. 25 Abs. 5 Satz 3, dass dasselbe gelten soll, was aus Sicht des OECD-MK und deutscher Praxis auch für ohne Schiedsverfahren erreichte Verständigungen gilt (vgl. dazu oben Rz. 189 ff.): Der Schiedsspruch bzw. die den Schiedsspruch umsetzende Verständigung wird nur dann verbindlich und innerstaatlich umgesetzt, wenn der Steuerpflichtige (genauer: jede unmittelbar von dem Fall betroffene Person) zustimmt und damit alle zur Frage noch offenen innerstaatlichen Recht...