Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Situation bei anhängigen innerstaatlichen Rechtsbehelfen
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Schiedsverfahren trotz anhängiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe möglich. Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Wortlauts des Art. 25 Abs. 5 Satz 2 auf bereits ergangene Gerichtsentscheidungen steht ein bloß anhängiger, aber noch nicht entschiedener innerstaatlicher Rechtsbehelf einem Schiedsverfahren nicht im Wege. Dies aber nur, solange noch keine Gerichtsentscheidung vorliegt, d.h. schon eine erstinstanzliche Entscheidung ist trotz ggf. noch offener Berufung oder Revision bereits Gerichtsentscheidung. Ist zwar ein innerstaatlicher Rechtsbehelf offen, kommt es aber bis zum Schiedsspruch nicht zu einer Gerichtsentscheidung, greift Art. 25 Abs. 5 Satz 3, d.h. die betroffenen Personen können den Schiedsspruch annehmen oder ablehnen (siehe dazu unten Rz. 320 ff.). Der OECD-MK geht davon aus, dass in der Praxis eventuelle parallel zu einem Verständigungsverfahren (einschließlich Schiedsverfahren) offene innerstaatliche Rechtsbehelfe in der Regel ausgesetzt werden (Art. 25 OECD-MK Rz. 76 Satz 3 Buchst. c, ...