Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Regelungszweck
308
Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. Die meisten Staaten gehen davon aus, dass eine im Rahmen des Verständigungsverfahrens erzielte zwischenstaatliche Verständigung eine innerstaatliche Gerichtsentscheidung nicht überschreiben kann (Art. 25 OECD-MK Rz. 76 Satz 3); vgl. auch oben Rz. 119, 158, 182. Dasselbe sollte für einen Schiedsspruch gelten, zu dem es in einem als unselbstständigen Bestandteil des Verständigungsverfahrens (siehe oben Rz. 263) gestalteten Schiedsverfahren kommt (Art. 25 OECD-MK Rz. 76 Satz 4). Um widersprüchliche Entscheidungen und eine Situation, in der einer der beiden Staaten je nach Ausgang des Schiedsverfahrens einen Schiedsspruch nicht würde umsetzen können, zu vermeiden, schließt Abs. 5 Satz 2 deshalb ein Schiedsverfahren aus, wenn zur zwischen den Staaten offenen Frage bereits eine innerstaatliche Gerichtsentscheidung existiert (Art. 25 OECD-MK Rz. 76 Satz 1, 4, 5). Damit wird gleichzeitig auch eine nur einseitige Bindung des Staats, in dem keine Gerichtsentscheidung vorliegt, vermieden. Zur Situation bei anhängigen, aber noch...