Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Schiedsverfahren
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Schiedsverfahren („arbitration“). Der Abkommenstext selbst gibt nur vor, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Schiedsverfahren durchzuführen ist. Aus dem Kontext der erforderlichen vorherigen Nichteinigung im zwischenstaatlichen Verständigungsverfahren (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) und auch der Regelung, dass den vom Fall betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsvereinbarung abzulehnen (Art. 25 Abs. 5 Satz 3), ist außerdem eindeutig, dass es sich um ein Schiedsverfahren zwischen den Staaten handeln muss (d.h. der Steuerpflichtige ist nicht Partei, vgl. oben Rz. 299). Ein Schiedsverfahren ist nach allgemeinem völkerrechtlichem Verständnis „die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl aufgrund der Achtung vor dem Recht“ (vgl. Art. 37 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle v. ). Weitere Einzelheiten zum Schiedsverfahren sind im Abkommenstext selbst nicht festgelegt, vielmehr verweist Abs. 5 Satz 4 ...