Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Auf schriftlichen Antrag der Person
294
Auf Antrag der Person. Anders als z.B. die EU-Schiedskonvention sieht Art. 25 Abs. 5 Satz 1 ein Schiedsverfahren nur vor, wenn es gesondert beantragt wird, es besteht keine Automatik (Art. 25 OECD-MK Rz. 70 Satz 3). Wie sich aus dem Zusammenhang des letzten Satzteils (nach Buchst. a und b: „auf Antrag der Person“) und dem Satzteil bei Buchst. a („eine Person nach Abs. 1 ... unterbreitet“) ergibt, kann ein entsprechender Antrag nur von der Person gestellt werden, die ursprünglich den Antrag nach Abs. 1 gestellt hat (siehe Art. 25 OECD-MK Rz. 70 Satz 1). Im Unterschied zum OECD-MA gesteht das UN-MA, soweit es überhaupt eine Schiedsklausel vorschlägt (Art. 25 Alternative B), nur den zuständigen Behörden und nicht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu, ein Schiedsverfahren zu beantragen.
295
Antragszeitpunkt. Ein Antrag auf Schiedsverfahren kann erst nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b genannten Zweijahresfrist gestellt werden (Art. 25 OECD-MK Rz. 70 Satz 2). Nur so kann die nicht gewollte Automatik des Übergangs ausgeschlossen...