Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Antrag nach Abs. 1 (Abs. 5 Satz 1 Buchst. a)
266
Zulässiger, nach Abs. 1 gestellter Antrag. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a nennt als erste Voraussetzung für ein Schiedsverfahren, dass ursprünglich ein Antrag nach Abs. 1 gestellt worden sein muss: Eine Person muss der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Abs. 1 einen Fall unterbreitet haben, weil aus ihrer Sicht Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben. Die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für ein Verständigungsverfahren müssen erfüllt sein. Bestand nach Abs. 1 kein Zugang zum Verständigungsverfahren, ist auch das Schiedsverfahren nach Abs. 5 nicht anwendbar (Art. 25 OECD-MK Rz. 68 Satz 2). Als Beispiel für Situationen, in denen ein Zugang zum Verständigungsverfahren und deshalb auch ein Zugang zum Schiedsverfahren nicht gegeben sein könnte, führt der OECD-MK das Vorliegen ernster Rechtsverstöße und damit zusammenhängende signifikante Strafen an („serious violations involving significant penalties“, Art. 25 OECD-MK Rz. 68 Satz...