Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Doppelbesteuerung bei im Abkommen nicht behandelten Fällen
248
Doppelbesteuerung. Voraussetzung ist eine Doppelbesteuerung. Ob es sich um eine juristische Doppelbesteuerung handeln muss oder eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung genügt, und ggf. wann eine ausreichende wirtschaftliche Doppelbesteuerung vorliegen würde, ist wenig geklärt. Das einzige im Musterkommentar genannte Beispiel betrifft eine juristische Doppelbesteuerung (vgl. Rz. 250), die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nennen Abs. 3 Satz 2 aber auch im Zusammenhang mit Verrechnungspreisfragen, also wirtschaftlicher Doppelbesteuerung (vgl. ebenfalls Rz. 250). Der BFH hat die Anwendbarkeit einer Abs. 3 Satz 2 entsprechenden Vorschrift auf einen Fall der Zurechnung von Kapitalerträgen zu verschiedenen Personen (in Deutschland nach § 6 StAnpG, der Vorgängervorschrift von § 42 AO) angenommen, insofern liege eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vor.
S. 1670
249
Im Abkommen nicht behandelt. Abs. 3 Satz 2 setzt außerdem voraus, dass der Fall im Abkommen nicht behandelt ist. Angesichts dessen, dass alle Einkünfte von in einem der Vertragsstaa...