Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Definition von Abkommensbegriffen. Art. 3 dient der Definition von im OECD-MA verwendeten (unbestimmten) Rechtsbegriffe. Die Norm soll gewährleisten, dass bestimmte Ausdrücke einheitlich ausgelegt und an unterschiedlichen Stellen im OECD-MA nicht (mehrfach) erläutert werden müssen.