Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Zustimmung ungeschriebene Umsetzungsvoraussetzung?
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Kein Anknüpfungspunkt im Wortlaut, dennoch normalerweise vorausgesetzt. Anders als in Abs. 5 Satz 3, wo im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ausdrücklich von der Zustimmung der betroffenen Personen die Rede ist, gibt es im Wortlaut der Abs. 1 u. 2 keinen klaren Hinweis darauf, dass eine Verständigung oder deren Umsetzung der Zustimmung des Antragstellers oder anderer betroffener Personen bedürfe. Der Umstand, dass es sich um ein Antragsverfahren handelt, kann als Argument dafür dienen, Verständigungen nicht gegen den Antragsteller umzusetzen. Das OECD MEMAP geht wie selbstverständlich davon aus, dass die Verständigungsvereinbarung dem Steuerpflichtigen zur Zustimmung vorgelegt wird; das ist auch weltweit inzwischen die ganz überwiegende Praxis. In der Literatur wird häufig ohne weitere Begründung eine Verbindlichkeit der Verständigung nur bei Zustimmung des Steuerpflichtigen gesehen. Aus Sicht des OECD-MK sollte zumindest dann, wenn es zu der im Verständigungsverfahren behandelten Frage laufende oder noch mögliche innerstaatli...