Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Umsetzung der Verständigungsregelung
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Erforderlichkeit der Umsetzung. Der OECD-MK geht stillschweigend davon aus, dass zur Durchführung einer Verständigungsvereinbarung nach Abs. 2 noch ein innerstaatlicher Schritt erforderlich ist (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 45 Satz 3, Rz. 76 Satz 3 Buchst. b). Die Verständigungsvereinbarung als völkerrechtlicher Vertrag (vgl. Rz. 170) verpflichtet zwar die Vertragsstaaten, die Steuern im Fall, auf den sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Vereinbarung festzusetzen, sie beansprucht aber keine unmittelbare Geltung. Ob unmittelbare Geltung gegeben ist, bestimmt sich nach innerstaatlichem Verfassungsrecht. I.d.R. wird ein innerstaatlicher Schritt (als Umsetzungs-, Transformations- oder Integrationsakt bezeichnet) erforderlich sein. Dabei handelt es sich regelmäßig um die Änderung oder Aufhebung einer früheren Steuerfestsetzsetzung oder auch, soweit noch keine Steuer festgesetzt war, eine erstmalige Steuerfestsetzung. Teilweise wird der Umsetzungsakt auch in der innerdienstlichen Weisung zu diesen Steuerfestsetzungen gesehen.
Rechtsgrundlage für die Umsetzung.