Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Prüfung der Einwendung und ggf. bilaterale Verständigung. Abs. 2 Satz 1 regelt das Verständigungsverfahren, zu dem nach Abs. 1 Zugang besteht: Es zielt in seiner zweiten Phase darauf ab, den strittigen Fall durch Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der beiden betroffenen Staaten beizulegen (Art. 25 OECD-MK Rz. 7 Satz 4). Diese bilaterale Phase ist der Kern des gesamten Verfahrens. Zuvor soll aber in einer ersten Phase die angerufene zuständige Behörde die Einwendungen (d.h. die vorgetragene abkommenswidrige Besteuerung) des Antragstellers prüfen und ggf. abhelfen, zur zweiten (also bilateralen) Phase soll es nur kommen, wenn die Einwendung begründet und die angerufene zuständige Behörde selbst nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung herbeizuführen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 7 Satz 4, Rz. 31—33). In der Terminologie der OECD stellen die beiden genannten Phasen zusammen das Verständigungsverfahren dar, abweichend davon bezeichnet das BMF nur die zweite Phase als Verständigungsverfahren.