Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Entscheidung über den Zugang zum Verfahren
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Annahme des Verfahrens. Die OECD geht davon aus, dass die angerufene zuständige Behörde nach Erhalt des Antrags eine Entscheidung darüber trifft, ob der Fall, so die deutsche Übersetzung, „für ein Verständigungsverfahren geeignet ist“ (im englischen, insoweit deutlicheren Original: „whether it considers the case to be eligible for the mutual agreement procedure“). Diese Entscheidung soll dem Antragsteller mitgeteilt werden (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 34 Satz 2). Erst danach soll die zuständige Behörde prüfen, ob sie selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen kann oder ob der Fall der zuständigen Behörde des anderen Staats zu unterbreiten ist (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 34 Satz 3). Während sich im OECD-MK diese Äußerungen nur im Kontext mit gleichzeitig anhängigen innerstaatlichen Rechtsbehelfen finden, zeigen andere Stellen, dass die OECD unabhängig davon, ob innerstaatliche Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, eine innerhalb angemessener Zeit nach Antragstellung mitgeteilte Entscheidung der angerufenen zuständigen Behörde über Annahme oder...