Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Dreijahresfrist
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Dreijahresfrist im MA, häufig abweichende Fristen in konkreten Abkommen. Für das MA hat sich die OECD für eine Frist von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der zur abkommenswidrigen Besteuerung führenden Maßnahme entschieden. Im OECD-MK werden diese drei Jahre aber als Minimum angesehen, so dass Vertragsstaaten in ihren bilateralen Abkommen im Interesse der Steuerpflichtigen auch längere Fristen vorsehen könnten. In den von Deutschland abgeschlossenen Abkommen finden sich vereinzelt noch sowohl längere als auch kürzere Fristen.
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Antragsfrist bei Abwesenheit einer Regelung im konkreten Abkommen. Nach OECD-MK soll eine Regelung zur Antragsfrist entbehrlich sein, wenn ohne Regelung im Abkommen in beiden Staaten jeweils günstigere innerstaatliche Regelungen (d.h. Antragstellung mit längeren Fristen oder ohne jede Frist) gelten (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 20 Satz 3). Für Deutschland vertritt die Verwaltung auch noch im aktuellen Merkblatt von 2024: Ist im anzuwendenden DBA keine Antragsfrist festgelegt, stimmt die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlic...