Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6. Unbeschadet innerstaatlicher Rechtsbehelfe
80
Nebeneinander von Verständigungsverfahren und innerstaatlichen Rechtsbehelfen. Die Möglichkeit, den Fall der zuständigen Behörde zu unterbreiten, gilt nach dem Wortlaut des Abs. 1 „unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel“, d.h. ohne die Antragsteller der üblichen Rechtsmittel zu berauben und ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller neben dem Antrag auf ein Verständigungsverfahren auch nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten seinen Anspruch geltend macht oder ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 7 Satz 4, Rz. 34 Satz 1).
81
Befreiung von der „local remedies rule“ und weitergehende Bedeutung. Das OECD-MA weicht damit von der sonst im Völkerrecht üblichen Regel ab, dass Einzelpersonen zunächst erfolglos versucht haben müssen, ihre Rechte vor innerstaatlichen Behörden und Gerichten des Gaststaats durchzusetzen, bevor ihr Heimat S. 1604 staat in einem zwischenstaatlichen Verfahren zu ihrem Schutz tätig wird („local remedies rule“). Die B...