Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Maßnahmen eines Vertragsstaats, die dazu führen oder führen werden
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Bedeutung: frühestmöglicher Antragszeitpunkt. Um das Verfahren in Gang zu setzen, muss die den Fall unterbreitende Person darlegen, dass „Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten“ für sie zu abkommenswidriger Besteuerung „führen oder führen werden“. Die Auslegung dieser Begriffe ist bedeutsam für die Frage, ab wann ein Antragsteller nachvollziehbar („reasonable and based on facts that can be established“, vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 14 Satz 9 ) darlegen kann, dass staatliche Maßnahmen für ihn zu einer solchen Besteuerung „führen oder führen werden“, oder mit anderen Worten: wann frühestens ein Verständigungsverfahren beantragt werden kann oder umgekehrt für wie weit in der Zukunft liegende Besteuerung ein Verständigungsverfahren beantragt werden kann. Davon zu unterscheiden ist der Beginn der Frist, innerhalb derer spätestens ein Verfahren beantragt werden muss (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 21 Satz 3 und Rz. 88 ff.), und der Beginn der Zweijahresfrist des Abs. 5 (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 15 sowie unten R...