Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Person
39
Keine eigene Definition von „Person“. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 kann eine „Person“ ihren Fall der zuständigen Behörde unterbreiten. Eine eigenständige Definition von „Person“ enthält Art. 25 nicht. Auch der OECD-MK zu Art. 25 geht nicht darauf ein, was mit „Person“ gemeint ist, nicht einmal ein Verweis auf Art. 3 findet sich. I.d.R. spricht der OECD-MK zu Art. 25 von „Steuerpflichtigen“ statt von Personen.
S. 1586
40
Allgemeine Begriffsbestimmung in Art. 3. Nach Art. 3 umfasst, „wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert“ (Einleitungssatz Art. 3 Abs. 1), der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a). „Gesellschaften“ bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Nach Art. 3 OECD-MK Rz. 2 können damit z.B. auch Stiftungen unter den Begriff der Person fallen. Personengesellschaften werden ebenfalls als Person angesehen, entweder weil sie i.S.d. Definition „Gesellschaften“ sind, oder sonst al...