Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Verfahrenszugang. Abs. 1 Satz 1 räumt dem Steuerpflichtigen (genauer: einer „Person“) das Recht ein, sich an die zuständige Behörde seines Ansässigkeitsstaats (oder ggf. auch des anderen Staats) zu wenden, um in seinem Einzelfall die Beseitigung abkommenswidriger Besteuerung zu erreichen — ohne Rücksicht darauf, ob er die Rechtsmittel erschöpft hat, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht eines jeden, der beiden Staaten zur Verfügung stehen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 7 Satz 1 und Rz. 31 Satz 2). Abs. 1 eröffnet den betroffenen Steuerpflichtigen den Zugang zum in Abs. 2 beschriebenen Verfahren, das in seiner zweiten Phase darauf abzielt, den strittigen Fall durch Verständigung zwischen den zuständigen Behörden beizulegen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 7 Satz 4).