Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Abs. 3
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Unverändert seit 1963. Vorläufer des heutigen Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 finden sich, jeweils einzeln, in verschiedenen Abkommen der 1920er Jahre. Die Kombination der beiden heute in Abs. 3 vorgesehenen Verfahrensarten in einer Vorschrift taucht erstmals in den DBA Polen-Tschechoslowakei und Deutsches Reich-Italien 1925 auf. Im DBA Deutsches Reich-Italien ist der Vorläufer des heutigen Abs. 3 noch räumlich von den Vorläufern der heutigen Abs. 1 und 2 getrennt, das war auch in einer Reihe von Nachkriegs-DBA noch der Fall, u.a. in den noch bis 2015 bzw. 2013 geltenden DBA Deutschland-Niederlande 1959 und Deutschland-Luxemburg 1958. Der Völkerbundentwurf 1928 weist getrennt einen Vorläufer des heutigen Satz 2 (in Art. 13) und einen des heutigen Satz 1 (in Art. 14) auf; beides ist in den Entwürfen von 1943 und 1946 dagegen entfallen. Abs. 3 im OECD-Abkommensentwurf 1963 entspricht dann bereits genau dem heutigen OECD-MA. Der 1963 sehr knappe OECD-MK wurde 1977 etwas erweitert und ist seitdem auch im Wesentlichen unverändert, im Zuge der Ergänzungen zu Abs. 1 u. 2 wurde allerdings auch hier im Jahr 2008 ...