Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
328
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 23 DBA-Spanien entsprechen dem aktuellen Wortlaut des Art. 24 OECD-MA; der Diskriminierungsschutz für Staatenlose wurde jedoch nicht mit aufgenommen.
329
Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA,
S. 1556
330
Art. 23 Abs. 2 DBA-Spanien. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot entspricht 24 Abs. 3 Satz OECD-MA.
331
Art. 23 Abs. 3 DBA-Spanien. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 4 OECD-MA; die Bezugnahme auf Art. 9, Art. 11 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 6 OECD-MA wurde entsprechend der Nummerierung der Artikel im DBA-Spanien angepasst.
332
Art. 23 Abs. 4 DBA-Spanien. Art. 24 Abs. 4 DBA-Spanien enthält das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter Unternehmen. Es entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA
333
Art. 23 Abs. 5 DBA-Spanien. Die Regelung zum Anwendungsbereich der Diskriminierungsverbote in Art. 24 Abs. 5 DBA-Spanien entspricht — bis auf kleinere sprachliche Abweichungen — Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
334
Protokoll. Protok...