Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
122
Fehlende abstrakte Umschreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern. Im Gegensatz zum OECD-MA wurde im DBA-USA darauf verzichtet, die unter das Abkommen fallenden Steuern abstrakt zu definieren bzw. zu umschreiben. Dementsprechend fehlt eine Art. 2 Abs. 1 und 2 OECD-MA entsprechende Regelung im DBA-USA. Das Abkommen zählt lediglich in Art. 2 Abs. 1 DBA-USA konkret die unter das Abkommen fallenden Steuern auf. Art. 2 Abs. 2 DBA-USA weitet den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommen auf die nach Unterzeichnung des Abkommens neu eingeführten Steuern aus, soweit diese den in der Aufzählung des Abs. 1 enthaltenen Steuern ähnlich sind.
S. 203
123
Art. 2 Abs. 1 DBA-USA. Art. 2 Abs. 1 DBA-USA sieht eine Aufzählung der Steuern vor, für die das Abkommen gelten soll. Diese Regelung entspricht Art. 2 Abs. 3 OECD-MA. Die Aufzählung innerhalb des Art. 2 Abs. 1 DBA-USA hat allerdings innerhalb des DBA eine größere Bedeutung als die in Art. 2 Abs. 3 OECD-MA vorgesehene Aufzählung, weil in dem DBA-USA auf die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA enthaltende ab...