Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
308
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die „steuerliche[n] Diskriminierungsverbote“ in Art. 24 DBA-Russland beruhen auf dem aktuellen Wortlaut des Art. 24 OECD-MA mit einigen Abweichungen beim Staatsangehörigendiskriminierungsverbot und beim Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Das Verbot der Diskriminierung Staatenloser sowie die Regelung zu den von den Diskriminierungsverboten umfassten Steu S. 1554 erarten wurden jedoch nicht in das Abkommen aufgenommen. Der Anwendungsbereich ist jedoch in der Protokollerklärung Nr. 7 Buchst. a zu Art. 25 DBA-Russland niedergelegt.
309
Art. 24 Abs. 1 DBA-Russland. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen Art. 24 Abs. 1 OECD-MA, enthält aber nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Es enthält auch keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Russland enthält eine Regelung entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Doppelbuchst. ii OECD-MA.
310
Art. 24 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 25 Abs. 2 DBA-Russland enthält das Betriebsstättendiskri...